Führerscheinkontrolle: Pflicht für Arbeitgeber nach § 21 StVG
Wer Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug überlässt, stellt sich früher oder später dieselbe Frage: Muss ich eigentlich regelmäßig den Führerschein kontrollieren, oder reicht es, wenn ich beim Einstellen einmal draufschaue? Ob und wie streng Führerscheinkontrolle für Arbeitgeber Pflicht ist, lässt sich nicht in einem einzigen Satz beantworten — aber die Grundlage dafür ist klar geregelt.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt die allgemeine Rechtslage nach dem Straßenverkehrsgesetz, wie sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt ist. Für eine verbindliche Einschätzung zu deinem Betrieb wende dich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder deine Berufsgenossenschaft.
Warum der Halter mithaftet
§ 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe — und zwar nicht nur für den Fahrer selbst. Wer als Halter eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, macht sich ebenfalls strafbar. Im Fuhrpark eines Betriebs ist in aller Regel der Betrieb der Halter, nicht der einzelne Mitarbeiter. Genau daraus entsteht die Verantwortung: Wer ein Firmenfahrzeug übergibt, ohne sich um die Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu kümmern, riskiert im Ernstfall selbst eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten — unabhängig davon, ob er von einem abgelaufenen oder entzogenen Führerschein wusste.
Eine ausdrücklich formulierte gesetzliche Pflicht „Du musst kontrollieren“ gibt es in § 21 StVG nicht. Die Kontrolle ist stattdessen die praktische Konsequenz daraus, dass der Halter sich nicht mit „ich wusste es nicht“ herausreden kann, wenn er es leicht hätte wissen können. In der Praxis führt deshalb kaum ein Weg an einer regelmäßigen Prüfung vorbei, wenn Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug fahren.
Wie oft kontrollieren?
Einen festen, gesetzlich vorgeschriebenen Kontroll-Rhythmus gibt es nicht — das Gesetz nennt keine Frist. In der Praxis kontrollieren Betriebe häufig in einem Abstand von einem Quartal bis zu einem Jahr, abhängig davon, wie viele Mitarbeiter regelmäßig ein Firmenfahrzeug fahren und wie hoch das eigene Risiko eingeschätzt wird. Wichtiger als ein exaktes Intervall ist, dass überhaupt regelmäßig und nachvollziehbar kontrolliert wird — eine einmalige Prüfung beim Einstellen allein reicht nicht, weil sich an der Fahrerlaubnis jederzeit etwas ändern kann, ohne dass der Arbeitgeber davon erfährt.
Was bei einer Kontrolle zu prüfen ist
Im Kern geht es um eine einzige Frage: Besteht die Fahrerlaubnis für die genutzte Fahrzeugklasse überhaupt noch, oder wurde sie zwischenzeitlich entzogen oder ruht sie — etwa durch ein Fahrverbot? Dazu lässt sich der Führerschein im Original vorlegen und mit den Angaben im Betrieb abgleichen: Klasse, Name, Gültigkeit. Manche Betriebe lassen sich den Führerschein zusätzlich fotografieren oder scannen, damit die Kontrolle auch im Nachhinein belegbar ist, statt sich auf ein mündliches „gesehen, passt“ zu verlassen.
Was du dokumentieren solltest
Für den Ernstfall zählt weniger, dass irgendwann einmal kontrolliert wurde, sondern dass sich das belegen lässt: wann kontrolliert wurde, von wem und mit welchem Ergebnis. Ein Nachweis — Foto oder Scan des Führerscheins, verknüpft mit einem Datum — je Mitarbeiter reicht dafür aus. Wichtiger als die einzelne Kontrolle ist ein System, das rechtzeitig erinnert, bevor eine Fahrerlaubnis befristet ausläuft oder die nächste Kontrolle fällig wird — sonst verläuft sich die beste Absicht spätestens im zweiten Jahr im Alltagsgeschäft.
Was das für dich als Chef heißt
Die praktikable Handlungsempfehlung lautet: einmal ein festes Intervall festlegen, das zur Größe des eigenen Fuhrparks passt, und die Kontrolle dann so dokumentieren, dass sie im Zweifel nachweisbar ist. Ob das auf Papier mit Datum und Unterschrift passiert oder mit einer Erinnerung, die automatisch rechtzeitig anschlägt, ändert an der rechtlichen Ausgangslage nichts — wohl aber daran, wie zuverlässig die Kontrolle im Alltag tatsächlich stattfindet.
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: 18. Juli 2026.
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