Pausenregelung Arbeitszeitgesetz: Was § 4 und § 5 ArbZG vorschreiben
„Wie lange muss die Pause eigentlich sein, und ab wann steht sie zu?“ ist eine Frage, die im Handwerksbetrieb erstaunlich oft erst an einem langen Arbeitstag auftaucht. Das Arbeitszeitgesetz beantwortet sie klar — in § 4 für die Pause während des Arbeitstages, in § 5 für die Ruhezeit danach. Dieser Artikel ordnet beide Regelungen ein.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt die allgemeine Rechtslage nach dem Arbeitszeitgesetz, wie sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt ist. Für eine verbindliche Einschätzung zu deinem Betrieb wende dich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder deine Innung.
Was § 4 ArbZG zur Ruhepause vorschreibt
§ 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt eine gestaffelte Pausenpflicht vor: Wer mehr als sechs bis zu neun Stunden am Stück arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause bekommen. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, muss mindestens 45 Minuten Pause bekommen. Ohne jede Unterbrechung dürfen Mitarbeiter nicht länger als sechs Stunden am Stück beschäftigt werden — die Pause muss also spätestens nach sechs Stunden liegen, nicht erst kurz vor Feierabend.
Wie sich die Pause aufteilen lässt
Die Pause muss nicht am Stück genommen werden. Das Gesetz erlaubt, sie in mehrere Abschnitte aufzuteilen, solange jeder einzelne Abschnitt mindestens 15 Minuten dauert. Zwei Blöcke à 15 Minuten ergeben die vorgeschriebenen 30 Minuten; wer 45 Minuten braucht, kann sie zum Beispiel in drei 15-Minuten-Blöcke aufteilen. Kurze Unterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen dagegen nicht als Ruhepause im Sinne des Gesetzes, selbst wenn sich mehrere davon rechnerisch auf die vorgeschriebene Zeit addieren würden.
§ 5 ArbZG: die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
Neben der Pause während des Arbeitstages regelt § 5 ArbZG eine zweite, davon unabhängige Vorgabe: die Ruhezeit nach Feierabend. Zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. Wer abends um 18 Uhr Feierabend macht, darf regulär frühestens um 5 Uhr am nächsten Morgen wieder anfangen.
Warum die Pause in die Zeiterfassung gehört
Wer nur Kommen und Gehen festhält, aber die Pause nicht separat einträgt, kann im Zweifel nicht belegen, dass sie überhaupt stattgefunden hat — die reine Zeitspanne zwischen Kommen und Gehen sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob die Pausenpflicht eingehalten wurde. Deshalb gehört die Pause als eigener Eintrag in eine saubere Zeiterfassung: Erst Beginn, Ende und die Pause dazwischen ergeben zusammen die tatsächliche Arbeitszeit, wie sie für Lohnabrechnung, Arbeitsschutz und im Zweifel eine Kontrolle zählt. Ohne separaten Pauseneintrag bleibt offen, ob ein langer Arbeitstag durch eine Pause unterbrochen war oder durchgearbeitet wurde — ein Unterschied, der sowohl für die Bezahlung als auch für die Einhaltung von § 4 ArbZG entscheidend ist.
Was das für dich als Chef heißt
Wer Beginn, Ende und Pause für jeden Mitarbeiter und jeden Tag separat festhält, hat die Pausenregelung nach § 4 ArbZG nebenbei im Griff — und die Ruhezeit nach § 5 ArbZG lässt sich daraus direkt ablesen, sobald der nächste Arbeitstag beginnt. Eine einfache Faustregel hilft im Alltag: Taucht in der Zeiterfassung ein Block von mehr als sechs Stunden ohne jede Pause auf, lohnt sich ein zweiter Blick, bevor daraus ein Muster wird.
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: 19. Juli 2026.
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